Cenntro

Elektrische Nutzfahrzeuge

Cenntro Automotive Europe, stellt eine Vielzahl an elektrischen Transportern bereit. Ideal für dicht besiedelte urbane Räume und den innerbetrieblichen Stadtverkehr. Die guten Modifizierungsmöglichkeiten machen Cenntro Nutzfahrzeuge für fast jeden Einsatzzweck praktikabel – auch in ländlichen Gebieten erfüllen die Transporter alle Anforderungen. Die Einsatzgebiete reichen von Städten und Kommunen, Lieferservices, Kurier-, Express- und Paket-Dienstleister, Letzte Meile, Lebensmittelhandel, Garten- und Landschaftsbau, Tourismus, Industrie bis zu Intralogistik, Freizeitparks, Zoos und vieles mehr.

Die emissionsfrei angetriebenen Elektrotransporter können heute Verbrenner-Nutzfahrzeuge problemlos auf der Kurz- und Mittelstrecke ersetzen. Gemeinsam mit STERNPARTNER TESMER wird der Wandel zu einer nachhaltigen Welt vorangetrieben. Seien Sie ein Teil der Zukunft mit den elektrischen Gewerbefahrzeugen von Cenntro.

#DrivingTheZeroMission

Deshalb auf Cenntro Elektrotransporter umsteigen

  • Intelligentes Fahren wird durch das SOC ermöglicht, welches das Fahrzeug mit einer App auf Ihrem Smartphone verbindet
  • Cenntro bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, für ein hohes Maß an Individualisierung des Transporters
  • Zusammen für eine nachhaltige Welt
  • Technologie der Zukunft
  • Cenntro Electric Group ist führend im Vertrieb und in der Produktion von elektrischen Nutzfahrzeugen
  • Individuelle Elektrotransporter auf Ihre Wünsche abgestimmt
  • Wechselbare Aufbauten je nach Zweck

Cenntro

Die Logistar Modelle

Mann packt Kartons aus Elektrotransporter
Mann packt Kartons aus Elektrotransporter
Cenntro Elektrotransporter
Der Metro

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Der Metro

Komfortables Mehrzweck-Transportfahrzeug für die städtische Logistik und Dienstleistungen. Die technische Innovation von Cenntro sorgt für ein hohes Ladevolumen sowie einer großen Reichweite durch die Fahrzeugbatterie. Der Metro Elektrotansporter ist trotzdem ideal für verschiedenste Anwendungsfälle und optimiert die Mobilität. Verfügbar mit zahlreichen, wechselbaren Aufbauten und ganz individuell nach Ihren Wünschen ist das Nutzfahrzeug konfigurierbar.

Der TERRAMAK

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Der TERRAMAK

Der Terramak von Cenntro ist ein echter Alleskönner. Dank seiner großen Tragfähigkeit und starken Antriebskraft ist er perfekt ausgelegt für das Fahren auf unebenem Gelände. Sowohl die Fahrzeugkarosserie als auch das Fahrgestell zeichnen sich durch eine robuste Struktur aus.

Testen Sie die Elektrotransporter

Cenntro

Testen Sie die Elektrotransporter

Testen Sie ganz unverbindlich die elektrischen Nutzfahrzeuge von Cenntro bei STERNPARTNER TESMER.

Sie werden erstaunt sein von den Möglichkeiten der Transporter.

Förderung

UMweltbonus

Förderung

Die Umstellung auf Elektrotransporter werden durch den Bund gefördert. Nutzen Sie den Umweltbonus¹ beim Kauf eines elektrischen Transporters und sparen Sie bares Geld. Insgesamt kann der Käufer bis zu 9.000 € sparen beim Kauf eines Cenntro Metro oder Cenntro Logistar. Nachhaltigkeit war noch nie so attraktiv. STERNPARTNER TESMER hilft Ihnen gerne bei der Beantragung.

Jetzt Termin anfragen

¹Der Umweltbonus

1 Der Umweltbonus setzt sich derzeit zu zwei Dritteln (6.000 EURO) zusammen aus einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.BAFA.de, sowie einer von einem Drittel der Cenntro Automotive Europe GmbH gewährten Prämie. Der Herstelleranteil von Cenntro Automotive wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen. Dieser herstellerseitige Umweltbonus ist nur verfügbar für Fahrzeuge mit einer Zulassung in Deutschland. Die Auszahlung des Anteils des BAFA erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2025. Die staatliche Innovationsprämie i.H. von 3.000 EUR wird zeitlich befristet bis zum 31.12.2022 angestrebt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Cenntro Händler.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt. Wenn das Fahrzeug auf eine andere Person als den Antragsteller zugelassen wird, kann keine Förderung gewährt werden. Die Ausnahme hiervon stellt das Mitarbeiterleasing dar, wobei ein Unternehmen ein Fahrzeug durch gewerbliches Leasing erwirbt und die Zulassung auf einen Mitarbeiter erfolgt. Ein Dritter kann für die Antragstellung bevollmächtigt werden.

Antragsberechtigt sind ebenfalls als Einrichtungen der Kommunen Zweckverbände, Unternehmen und sonstige Betriebe, die in kommunaler Trägerschaft stehen. Dazu gehören alle Einrichtungen der Kommunen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, welche nicht die Kommune ist. Eigene Rechtspersönlichkeit bedeutet, dass in eigenem Namen Geschäfte getätigt werden können. Hierzu können beispielweise gehören: Friedhöfe, Freibäder, Anstalten des öffentlichen Rechts (einer Kommune), Abwasserzweckverbände, Schulen (der Kommunen).

Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,

  • alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen,

  • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,

  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder gemäß § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Zu den nichtantragsberechtigten Einrichtungen des Bundes und der Länder gehören alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wie z. B. Gerichte, Bundeswehr, Behörden oder Studierendenwerke. Als nicht antragsberechtigt gelten Kommunen, Städte, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Landkreise. Nicht antragsberechtigt sind kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, da in diesem Fall die Kommune einen Antrag stellen müsste.

Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus ist durch die auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de/umweltbonus abrufbare Förderrichtlinie geregelt. Bitte entnehmen Sie alle Details dieser Richtlinie.